Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 17 Zulassungsbedürftige Betriebe
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/17#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/17#abs-2 (2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/17#abs-3 (3) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. Satz 1 gilt nicht
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/17#abs-4 (4) Sofern
in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/17#abs-5 (5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bleibt unberührt.